Process-Ordnung Demnach die Administration der Justiz mercklich dadurch facilitiret und befördert wird, wann sowohl der Richter, als auch die streitende Partheyen und deren Procuratores eine gewisse Normam vor sich haben, nach welcher sie die Klagen anbringen, fortführen und respecive entscheiden, dergleichen Vorschrifft aber bey denen hiesigen Gerichten bishero gefehlet hat

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Dinkelsbühl (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Erscheinungsort nicht ermittelbar Verlag nicht ermittelbar um 1750
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Online Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 38#Beibd.3
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