Process-Ordnung Demnach die Administration der Justiz mercklich dadurch facilitiret und befördert wird, wann sowohl der Richter, als auch die streitende Partheyen und deren Procuratores eine gewisse Normam vor sich haben, nach welcher sie die Klagen anbringen, fortführen und respecive entscheiden, dergleichen Vorschrifft aber bey denen hiesigen Gerichten bishero gefehlet hat
Gespeichert in:
Körperschaft: | |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Erscheinungsort nicht ermittelbar
Verlag nicht ermittelbar
um 1750
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Schlagworte: | |
Online Zugang: | Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 38#Beibd.3 |
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