Online-Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg

DBIS: Im Vollstreckungsplan (§ 20 JVollzGB I) wird für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung des Landes festgelegt. Aus diesem Plan ergibt sich, in welcher Justizvollzugsanstalt, Jugendarresteinrichtung oder Maßregelvollzugseinrichtung...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Baden-Württemberg Justizministerium (Herausgebendes Organ)
Format: Online
Sprache:ger
Veröffentlicht: Stuttgart Justizministerium 2005-
Schlagworte:
Online Zugang:Full Text
https://dbis.ur.de/resources/11620
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